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Landesdirektion Chemnitz (LDC)

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Opferrente

Besondere Zuwendung gem. § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) – Die Opferrente

Das dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR regelt den Anspruch auf besondere Zuwendung für Haftopfer. Das Gesetz wurde am 13. Juni 2007 vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist im August 2007 in Kraft getreten.

Antrag und Verfahren für die Beantragung der Opferrente

 

I. Anspruchsberechtigung und Anspruchsvoraussetzung

1) Wer hat Anspruch auf Opferrente?

Jeder Betroffene, der einen Anspruch auf Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG hat, hat grundsätzlich auch einen Anspruch auf Opferrente nach § 17 a StrRehaG. Kapitalentschädigung und Opferrente sind soziale Ausgleichsleistungen, denen entweder eine gerichtlichen Rehabilitierung nach dem StrRehaG oder eine Bescheinigung über die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling (§ 10 Abs.4 Häftlingshilfegesetz - HHG) zugrunde liegt.

2) Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich die Opferrente?

Berechtigte, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beträgt max. 250 Euro.

II. Besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage

1) Unter welchen Voraussetzungen liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage vor?

Eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage besteht, wenn das Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen errechnen sich aus einem Eckregelsatz, der jährlich zum 01.07. dem aktuellen Rentenwert angepasst wird.

Maßgebliche Einkommensgrenze ab 01.07.2009:

·  1077,- Euro für Alleinstehende,          

·  1436,- Euro für in Partnerschaft lebende Antragsteller.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, z.B. Einkünfte aus nicht selbständiger oder unselbständiger Arbeit, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzuziehen, z.B. hierfür entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind.

Das persönliche Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten des Haftopfers wird nicht angerechnet. Nicht zum Einkommen gehören Sozialhilfeleistungen, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen.

2) In welcher Höhe besteht der Anspruch auf Opferrente?

a) Einkommen überschreitet Einkommensgrenze nicht

Die Opferrente wird in Höhe von 250 Euro mtl. gezahlt, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze (1077/1436 Euro) nicht überschritten wird.

b) Einkommen überschreitet Einkommensgrenze

Überschreitet das Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze (1077/1436 Euro) um einen Betrag, der geringer ist als die Opferrente (250 Euro), erhält der Antragsteller die Opferrente in Höhe des Differenzbetrages.

Beispiel: Beträgt das Einkommen eines Alleinstehenden 1177 Euro erhält er eine Opferrente in Höhe von 150 Euro mtl., weil das Einkommen die Einkommensgrenze um 100 Euro übersteigt.

Ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1327 Euro bei Alleinstehenden oder 1686 Euro bei Paaren wird keine Opferrente gezahlt.

III. Ausschließungsgründe

Wann ist die Opferrente ausgeschlossen?

Keine sozialen Ausgleichsleistungen und damit auch keine Opferrente erhält – ggf. trotz Rehabilitierung – wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen oder wer in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Nach § 16 Abs. 2 StrRehaG sollen in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben. Den Anspruch auf Entschädigung für erlittenes Unrecht hat deshalb derjenige verwirkt, der selbst die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit missachtet hat.

IV. Antrag und weiteres Verfahren

1) Was muss mein Antrag enthalten? (Anlage 1-2)

Bei formlosen Anträgen sind Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) mit einer Äußerung zum Begehren (Bewilligung von Opferrente) ausreichend. Eine Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG, sofern uns diese noch nicht vorliegt, ist hilfreich.

Die förmlichen Antragsformulare finden Sie auf dieser Seite oben rechts. Antragsteller, die bisher lediglich einen formlosen Antrag gestellt haben, der  im Regierungspräsidium Chemnitz (jetzt Landesdirektion Chemnitz) eingegangen ist, erhalten die Antragsformulare von uns ohne Aufforderung.

2) Bei welcher Behörde muss ich den Antrag auf Opferrente stellen?

a) Berechtigung aufgrund gerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss:

Bei Vorlage eines gerichtlichen Rehabilitierungsbeschlusses aus einem der neuen Bundesländer ist die Justizverwaltung des entsprechenden Bundeslandes oder die von der jeweiligen Landesregierung bestimmte Behörde zuständig.

Erfolgte die Rehabilitierung durch ein sächsisches Landgericht ergibt sich folgende Zuständigkeit:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

b) Berechtigung aufgrund Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG

Legt der Berechtigte eine Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG vor, ist die Zuständigkeit der für den Vollzug des HHG zuständigen Behörde gegeben. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers

Für Antragsteller, die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben und eine Bescheinigung nach   10 Abs.4 HHG vorlegen, ergibt sich folgende Zuständigkeit:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

3) Besteht für die Antragstellung eine Frist?

Nein. Der Antrag auf Opferrente ist nicht fristgebunden.

Das gilt aber nicht für die strafrechtliche Rehabilitierung. Antragsteller, die bisher weder über einen gerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss noch über eine Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG verfügen, müssen ihre strafrechtliche Rehabilitierung bis spätestens 31.12.2011 beantragen.

4) Ab wann erhalte ich die Opferrente?

Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Da das Gesetz im August 2007 in Kraft getreten ist, beginnt die Zahlung der Opferrente frühestens ab September 2007. Bereits vorliegende formlose Anträge werden Frist wahrend berücksichtigt. Antragsteller, die im August 2007 bereits einen formlosen Antrag gestellt haben, haben also ab September 2007 einen Anspruch auf Opferrente, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

5) Welche Pflichten habe ich bei Bezug der Opferrente?

Die Antragsteller sind verpflichtet, die Bewilligungsbehörde unverzüglich über die Änderung Anspruchs begründender Tatsachen zu informieren. Das umfasst insbesondere:

·        Änderungen des Einkommens, (z.B. Art und Höhe),
·        Änderungen des Familienstandes,
·        Änderung der Bankverbindung,
·        Änderung des Wohnsitzes.

6) Bekommen die Hinterbliebenen des ehemaligen politischen Häftlings die Opferrente?

Nein. Der Anspruch auf besondere Zuwendung für Haftopfer ist nicht vererbbar.

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Antragsformulare Opferrente

Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung

Erklärung über die wirtschaftlichen Verhälnisse

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